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Allgemeine Reisebedingungen
für Reiseverträge von Bus- und Gruppenreiseveranstaltern
1. Abschluss
des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher
Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei
Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige
Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter
bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn,
nicht verpflichtet. Ziffer 1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen,
deren Zugang der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich elektronisch
bestätigt.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer
Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise
durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen
vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung
bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll
der Reisevertrag nach Ziffer 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist
ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist
und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und
in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen
Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter
lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche
Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem
Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit
zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit
fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich
nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen
selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss
gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-,
Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1.Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen
eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils
erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich
der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen
Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich
eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer
3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme
zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur
Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende
hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten
zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende
Impfung). Insofern gilt Ziffer 7. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden
sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein
Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als
24 Stunden dauert, keineÜbernachtung einschließt und der Reisepreis
75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen
bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziffer 11. allerdings
frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein),
zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten
den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um
Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit
für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein
oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend.
Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen
der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann
der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt-
und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung
hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer 5.1.,
nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung
(Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach
der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen
lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und
seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus
diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem
Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für
die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig
pauschaliert, auf 15 EURO.
7. Rücktritt des Kunden Nichtantritt der Reise
7.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt
ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen
ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt
vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen:
bis vier Wochen vor Reisebeginn 8 %, bis drei Wochen vor Reisebeginn 20
%, bis zwei Wochen vor Reisebeginn 40 %, bis eine Woche vor Reisebeginn
60 %, bis 1 Tag vor Reisebeginn 80 %, bei Nichtantritt der Reise 90 %
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug):
bis vier Wochen vor Reisebeginn 15 %, bis drei Wochen vor Reisebeginn
25 %, bis zwei Wochen vor Reisebeginn 40 %, bis eine Woche vor Reisebeginn
60 %, bis 1 Tag vor Reisebeginn 80 %, bei Nichtantritt der Reise 90 %
See- und Flusskreuzfahrten:
bis vier Wochen vor Reisebeginn 20 %, bis drei Wochen vor Reisebeginn
35 %, bis zwei Wochen vor Reisebeginn 55 %, bis eine Woche vor Reisebeginn
70 %, bis drei Tage vor Reisebeginn 80 %,
bis 1 Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise 90 %
7.2. Maßgeblich
für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der
schriftliche Rücktritt empfohlen.
7.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass
der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung
wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
7.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 7.1. bis 7.3. entsprechend
angewandt.
8. Umbuchungen
und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen,
so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen
etc. ein Bearbeitungsentgelt von pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit
er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht
ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung
nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes
der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt,
was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der
in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter
verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen
sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche
Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Kündigung
bei schwerer Störung durch den Reisenden Mitwirkungspflichten
10.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn
der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine
weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht
an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht
in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en)
ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
10.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information
des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden
abzuwenden oder gering zu halten.
11. Mindestteilnehmerzahl
11.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich
und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl
und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei
Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt
wird.
11.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer
11.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
11.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
11.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.3. unverzüglich
nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber
geltend zu machen.
11.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11.3. Gebrauch,
so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung
infolge höherer Gewalt
12.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen
beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
12.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651
j Abs. 2 BGB.
12.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem
Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen.
12.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben
unberührt.
13. Reisemängel,
Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
13.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende
Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
13.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit
bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden
nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern
ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der
Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung
des Reisepreises zu.
13.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen
Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene
Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist
nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 13.1.) sorgt. Der Reisende kann dann
Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung
ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden
an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem
Aufwand des Veranstalters.
13.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise
durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht.
Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe,
Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die
Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter
erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
13.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen
nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e Abs.
3 BGB). Bei wertlosen (kein Interesse des Reisenden) erbrachten oder zu
erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
13.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten
zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
13.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Haftungsbeschränkung
14.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
14.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird, oder
14.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
14.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende
gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden
auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen
berufen.
14.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisendem und Reise.
15. Ausschlussfrist
und Verjährung
15.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§
651 c bis 651 f BGB ausgenommen Körperschäden
hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen,
sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden
konnte.
15.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 15.1. ausgenommen
Körperschäden verjähren grundsätzlich in einem
Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist
von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter
durch den Reisenden. Bei grobem eigenem Verschulden sowie
bei Arglist verjähren die in Ziffer 15.1. betroffenen Ansprüche
in drei Jahren.
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